Studien- und Prüfungsangelegenheiten

Kursangebot

Informationen zum Kursangebot der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, der Nachbarfakultäten und weiterer Einrichtungen der Europa-Universität Viadrina finden Sie hier.

Prüfungen

Die Prüfungen des ersten Termins finden in der Regel direkt im Anschluss des jeweiligen Blocks in der darauf folgenden Woche statt. Die Prüfungen des zweiten Termins zu den Veranstaltungen des ersten und zweiten Blocks finden in der Regel in den letzten beiden Wochen des Semesters statt. (im Wintersemester die letzten beiden Wochen im März; im Sommersemester die letzten beiden Wochen im September)

Sommersemester 2024

  • 1. Block: 27.05.2024 - 31.05.2024
  • 2. Block: 22.07.2024 - 26.07.2024
  • 2. Termin: 16.09.2024 - 27.09.2024

Wintersemester 2024/2025

  • 1. Block: 02.12.2024 - 06.12.2024
  • 2. Block: 10.02.2025 - 14.02.2025
  • 2. Termin: 17.03.2025 - 28.03.2025

Sommersemester 2025

  • 1. Block: 26.05.2025 - 30.05.2025
  • 2. Block: 21.07.2025 - 25.07.2025
  • 2. Termin: 15.09.2025 - 26.09.2025

Wintersemester 2025/2026

  • 1. Block: 01.12.2025 - 05.12.2025
  • 2. Block: 09.02.2026 - 13.02.2026
  • 2. Termin: 16.03.2026 - 27.03.2026

Sommersemester 2026

  • 1. Block: 01.06.2026 - 05.06.2026
  • 2. Block: 27.07.2026 - 31.07.2026
  • 2. Termin: 14.09.2026 - 25.09.2026

Allgemeine Hinweise

Alle Studierenden müssen sich für die Prüfungen, an denen Sie teilnehmen wollen, fristgerecht anmelden! Ohne Anmeldung sind Sie von der Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen! Hiervon gibt es keine Ausnahmen!

Bitte beachten Sie, dass Sie selbst verantwortlich sind, pünktlich zu den angegebenen Prüfungsterminen zu erscheinen.

Für alle Teilnehmenden an Prüfungen der Wirt­schafts­wissen­schaft­lichen Fakultät gilt, dass eine Teilnahme an der Prüfung nur möglich ist, wenn Sie sich zusätzlich zum Studierenden­ausweis durch Ihren Personal­ausweis (oder Pass) ausweisen können. Bitte bringen Sie daher neben Ihrem Studierenden­ausweis zusätzlich Ihren Personal­ausweis bzw. Pass zur Prüfung mit.

Studierende im Mutterschutz: Studierende, die in den nach dem Mutter­schutz­gesetz zustehenden Schutzfristen Prüfungen ablegen möchten, erklären neben der regulären Anmeldung zu einer Prüfung, z. B. über viaCampus, gesondert schriftlich gegenüber dem Prüfungsausschuss ausdrücklich ihre Bereitschaft, Prüfungen abzulegen. Die Anmeldung zu einer Prüfung in den nach dem Mutterschutzgesetz zustehenden Schutzfristen kann jederzeit vor Antritt der Prüfung widerrufen werden. Der Prüfungsrücktritt erfordert die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über den Beginn des Mutterschutzes.

Prüfungstermine

Sommersemester 2024 (Fassung vom 10.09.2024)

Fristen zur An-/Abmeldung zu den Prüfungen im Sommersemester 2024

  • 1. Block: 19.05.2024, 23:59 Uhr
  • 2. Block: 14.07.2024, 23:59 Uhr
  • Nachtermin: 08.09.2024, 23:59Uhr

Für einige Prüfungen gelten ggf. abweichende Fristen. (siehe Prüfungstermine)

Allgemeine Grundsätze

Alle Studierenden müssen sich für die Prüfungen, an denen Sie teilnehmen wollen, fristgerecht anmelden! Ohne Anmeldung sind Sie von der Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen! Hiervon gibt es keine Ausnahmen!

Im Falle einer Beurlaubung besitzen Sie keine Prüfungsberechtigung an der Europa-Universität Viadrina.

Es gibt für alle Prüfungen eines Prüfungszeitraums (Ende 1. Block, Ende 2. Block, Nachtermine) jeweils einen Zeitpunkt, bis zu dem Sie sich zu den Prüfungen des entsprechenden Prüfungszeitraums an- bzw. abmelden müssen.

Prüfungsanmeldung

Prüfungsanmeldungen sind innerhalb der bekannt gegebenen Ausschlussfristen (siehe Prüfungstermine und Fristen) über viaCampus möglich. Gegen eine Gebühr von fünf Euro pro Prüfung kann die Anmeldung innerhalb der Fristen auch im Prüfungsamt erfolgen.

Nach Ablauf der Anmeldefrist ist eine Anmeldung nicht mehr möglich. Hiervon gibt es keine Ausnahmen! Bei Problemen mit der Prüfungsanmeldung, wenden Sie sich bitte immer an das Prüfungsamt.

Studierende, die in den nach dem Mutterschutzgesetz zustehenden Schutzfristen Prüfungen ablegen möchten, erklären neben der regulären Anmeldung zu einer Prüfung, z. B. über viaCampus, gesondert schriftlich gegenüber dem Prüfungsausschuss ausdrücklich ihre Bereitschaft, Prüfungen abzulegen. Die Anmeldung zu einer Prüfung in den nach dem Mutterschutzgesetz zustehenden Schutzfristen kann jederzeit vor Antritt der Prüfung widerrufen werden. Der Prüfungsrücktritt erfordert die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über den Beginn des Mutterschutzes.

Prüfungsrücktritt

Der Rücktritt von der Prüfung ist innerhalb der bekannt gegebenen Ausschlussfristen (siehe Prüfungstermine und Fristen) möglich. Der Rücktritt ist gebührenfrei, wenn er über viaCampus vorgenommen wird. Gegen eine Gebühr von fünf Euro pro Prüfung kann der Rücktritt innerhalb der Fristen auch im Prüfungsamt erfolgen. Bei Problemen mit der Prüfungsabmeldung, wenden Sie sich bitte immer an das Prüfungsamt.

Nach Ablauf der Abmeldefrist ist ein Rücktritt von der Prüfung nur noch im Krankheitsfall möglich. Die Studierenden haben die Verpflichtung unverzüglich nach einer Nicht-Teilnahme an einer Prüfung wegen Krankheit, die Prüfungsunfähigkeit durch die Vorlage eines Attests beim Prüfungsausschuss zu belegen. Anderenfalls gilt die versäumte Prüfung als Fehlversuch. Bitte beachten Sie, dass das Attest Ihre Prüfungsunfähigkeit bescheinigen muss!

Allgemeiner Grundsatz

Die Studierenden haben die Verpflichtung unverzüglich nach einer Nicht-Teilnahme an einer Prüfung wegen Krankheit, die Prüfungsunfähigkeit durch die Vorlage eines Attests beim zuständigen Prüfungsausschuss (nicht beim Prüfungsamt) postalisch oder persönlich zu belegen. Anderenfalls gilt die versäumte Prüfung als Fehlversuch.

Verfahrensweise für Studierende an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät

Der Antrag auf Anerkennung des Rücktritts von einer Prüfung muss schriftlich, unter Verwendung des bereit gestellten Formulars erfolgen. Unvollständige und unvollständig ausgefüllte Anträge werden nicht bearbeitet!

Bitte beachten Sie, dass dem Antrag eine entsprechende Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit beigefügt werden muss! Hinweise zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit können Sie dem nachfolgenden Abschnitt entnehmen.

Hinweis: Studierende der Juristischen Fakultät und der Kulturwissenschaftlichen Fakultät erkundigen sich bitte bei dem für sie zuständigen Prüfungsausschuss bezüglich der Verfahrensweise zum Rücktritt von der Prüfung.

Nachweis der Prüfungsunfähigkeit

Der Studierende muss im Rahmen der Mitwirkungspflicht vom konsultierten Arzt Angaben im Sinne von Punkt 3 erwirken. Ohne diese Angaben wird eine Antrag auf Rücktritt von der Prüfung nicht zur Entscheidung angenommen.

  1. Studierende sind aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht grundsätzlich verpflichtet, zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit ihre Beschwerden offen zu legen und hierzu erforderlichenfalls den behandelnden Arzt von seiner ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden.
  2. Eine Bekanntgabe der Diagnose muss nicht erfolgen.
  3. Die durch die Krankheit hervorgerufenen körperlichen bzw. psychischen Auswirkungen sind anzugeben. Eine generelle Attestierung von Prüfungsunfähigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit ist unzureichend. (Hinweis: Schwankungen in der Tagesform, Examensangst, Prüfungsstress oder Ähnliches stellen im Sinne der Prüfungsunfähigkeit keine erheblichen Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens.)

Für die Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit können Sie sich des Musterformulars bedienen. Das Attest kann auch formlos ausgestellt werden, sowie es die folgenden Punkte enthält.

  • Name
  • Krankheitssymptome / Art der Leistungsminderung
  • Dauer der Krankheit

Fremdsprachige Atteste bedürfen einer amtlichen Übersetzung.

Bei Zweifeln des Prüfungsausschusses am Attest, kann der Prüfungsausschuss die Vorlage eines amtsärztliches Attests (Musterformular) verlangen. Hinweise zur amtsärztlichen Untersuchung in Frankfurt (Oder) finden sich u.a. auf der Internetseite des Amts- und Vertrauensärztlichen Dienstes der Stadt Frankfurt (Oder). Hinweise zur amtsärztlichen Untersuchung in Berlin finden sich u.a. auf der Internetseite des Landesamts für Gesundheit und Soziales (LaGeSo).

Versäumt der Studierende eine Prüfung, z. B. wegen der Erkrankung des Kindes und ist deshalb eine Betreuung des Kindes erforderlich, muss dies gleichfalls dokumentiert werden. Der Prüfungsausschuss sieht in diesem Fall grundsätzlich den Nachweis als erbracht, wenn die Erkrankung des Kindes mittels Krankenschein dokumentiert wird. Gegebenfalls hat der Prüfling nachzuweisen, dass er alle Anstrengungen zu anderweitiger Betreuung unternommen hat, diese aber ohne Erfolg geblieben sind.

Gemäß der Beschlüsse des Fakultätsrates vom 02.12.2009 und  27.04.2022 sowie der Beschlüsse der Prüfungsausschüsse vom 14.10.2015 und 26.04.2022 können Prüfungen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) in begründeten Einzelfällen an Partneruniversitäten der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) geschrieben werden, sofern eine Sicherstellung gleicher Prüfungsbedingungen gewährleistet ist und den*die Prüfer*in zustimmt.

Voraussetzung ist ein fristgerechter Antrag an den*die jeweilige*n Prüfer/in unter Beibringung eines triftigen Grundes bis spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin. Weiterhin sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Sie müssen während des Prüfingstermins nachweislich an einer Partneruniversität studieren. Die Partneruniversität selbst muss sich bereit erklären, den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung/en zu gewährleisten.
  2. Sie hatten oder haben keine Möglichkeit, die Prüfung vor oder nach Ihrem Auslandsaufenthalt an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) zu schreiben. Insbesondere ist es nicht möglich, eine Prüfung des zweiten Prüfungszeitraums im Ausland zu schreiben, wenn Sie zum ersten Prüfungstermin nicht angemeldet waren, obwohl Sie die Möglichkeit gehabt hätten, die Prüfung an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) zu schreiben. Bitte beachten Sie, dass Sie während einer Beurlaubung nicht berechtigt sind, an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Leistungsnachweise zu erbringen.
  3. Die Prüfung muss im Ausland zeitgleich mit der Prüfung an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) geschrieben werden. HINWEIS: Es kann vorkommen, dass die Teilnahme an der Prüfung aufgrund einer Zeitverschiebung nicht möglich ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Prüfung an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) um 8:30 Uhr anfängt, was 2:30 Uhr Ortszeit in Kolumbien entsprechen würde.
  4. Die Prüfungsanmeldung muss innerhalb der bekannt gegebenen Ausschlussfristen (siehe Prüfungstermine und Fristen) über viaCampus erfolgen.
    Ein Rücktritt von der Prüfung ist innerhalb der bekannt gegebenen Ausschlussfristen (siehe Prüfungstermine und Fristen) möglich. Nach Ablauf der Abmeldefrist ist ein Rücktritt von der Prüfung nur noch im Krankheitsfall möglich. Die Studierenden haben die Verpflichtung unverzüglich nach einer Nicht-Teilnahme an einer Prüfung wegen Krankheit, die Prüfungsunfähigkeit durch die Vorlage eines Attests im Prüfungsamt zu belegen. Anderenfalls gilt die versäumte Prüfung als Fehlversuch.

Wenn Ihr Antrag durch den*die Prüfer*in genehmigt wurde, ist es Ihre Aufgabe, an der Partneruniversität eine Aufsichtsperson für die Prüfung zu finden. An den meisten Partneruniversitäten können Sie hierfür das International Office der Partneruniversität kontaktieren. Den Namen und die E-Mailadresse der Aufsichtsperson schicken Sie an Ihre*n Prüfer*in.

Richtlinie über den Umgang mit Täuschungen (einschließlich Plagiaten) an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)

Wann liegt eine Täuschung (bzw. ein Täuschungsversuch) vor?

Eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch liegt vor, wenn Studierende absichtlich oder unabsichtlich eine Prüfungsleistung erbringen unter Bedingungen und Umständen, die von den Bedingungen und Umständen abweichen, die erwartet und festgelegt wurden.

Beispiele für Täuschungen sind:

  • Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel (z. B. Spickzettel, Mobiltelefone, insb. Smartphones, Smartwatches),
  • unzulässige Hilfe anderer Studierender oder Dritter annehmen oder Kooperation mit anderen Studierenden oder Dritten,
  • Nichteinhalten von Vorgaben der Prüfungsbedingungen (z. B. Zeitlimits),
  • unzulässiges Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen,
  • wiederholtes Einreichen von Prüfungsarbeiten (z. B. Assignments, Seminararbeiten, Abschlussarbeiten, etc.) ohne darauf hinzuweisen,
  • Fabrikation oder Fälschung von Quellen, Daten und Ergebnissen,
  • Teilnahme an Prüfungen, deren Inhalt im Vorfeld bekannt waren ohne darauf hinzuweisen,
  • Plagiate.

Was ist ein Plagiat?

Ein Plagiat ist die Übernahme fremder geistiger Leistungen - Ideen, Informationen, Texte, Ansichten, Abbildungen, Darstellungen usw. - als wenn es Ihr eigenes Werk wäre ohne die originalen Quellen korrekt anzugeben. Es beinhaltet auch die Wiederverwendung Ihres eigenen Werks für einen anderen Zweck ohne den ursprünglichen Kontext zu nennen. Mit anderen Worten, es ist die falsche Anwendung von Quellen.

Beispiele für Plagiate sind, wenn nicht kenntlich gemacht:

  • Kopieren und Einfügen eines Textes aus Online-Quellen (wie z. B. Enzyklopädien, Webseiten usw.) sowie gedruckten Quellen,
  • einfache Modifizierung eines Textes aus einer der obengenannten Quellen (z. B. Ersetzen einiger Wörter, Textstellen usw.),
  • Verwendung von Bildern, Videofilmen oder Hörmaterialien ohne Quellenangabe,
  • Verwendung des Werks einer/eines anderen Studierenden für die eigene Arbeit mit oder ohne Genehmigung,
  • Übersetzungen ohne korrekte Quellenangabe,
  • Wiederverwendung des eigenen Werks ohne Erlaubnis der Dozentin oder des Dozenten, bei der/dem die ursprüngliche Arbeit eingereicht wurde und der derzeitigen Dozentin oder dem derzeitigen Dozenten, bei der/dem eine Einreichung der Arbeit beabsichtigt ist (sogenanntes Selbstplagiat),
  • Einreichung einer Gruppenarbeit als eine individuelle Arbeit (gilt als Plagiat für alle Beteiligten).

Welche Konsequenzen haben Täuschungen?

Dazu § 21 der ASPO der Europa-Universität Viadrina:

Versuchen Studierende das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, insbesondere Plagiat, Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Studierender oder Dritter oder durch unzulässiges Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, so ist diese Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (5,0 beziehungsweise 0 Punkte) zu bewerten.

In schwerwiegenden Fällen kann der zuständige Prüfungsausschuss die betroffenen Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen in diesem Studiengang ausschließen, so dass diese die Bachelor- beziehungsweise Masterprüfung im betreffenden Studiengang endgültig nicht bestanden haben.

Ein absichtliches Plagiat gilt in der Regel als schwerwiegender Fall. Bei einem absichtlichen Plagiat ist der/dem Studierenden bewusst, dass sie/er das Werk einer anderen Person als ihr Eigenes benutzt und sie/er tut dies mit Absicht. Ein unabsichtliches Plagiat wird dagegen oft durch mangelnde Aufmerksamkeit verursacht, z. B. wegen inkorrekter Quellenangaben. Als schwerwiegender Fall gilt in der Regel auch ein wiederholter Täuschungsversuch.

Weiterführende Informationen finden sich auch in der Satzung zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und zum Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftlichen Fehlverhalten an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) vom 3. November 2021.

Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen

Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden. Eine Prüfung gilt als bestanden, wenn sie mit mindestens "ausreichend" (4,0) oder "bestanden" bewertet wird. Ein durch eine Studienleistung bewertete Prüfung gilt als "bestanden", wenn die Studienleistung erbracht wurde.

Eine Prüfung gilt ebenso als nicht bestanden, wenn der Kandidat bei der Prüfung unentschuldigt fehlt. Bei einem Rücktritt aus triftigen Gründen, insbesondere wegen Prüfungsunfähigkeit, gibt es keinen Fehlversuch.

Wiederholung von Prüfungen

Nicht bestandene Prüfungen oder als nicht bestanden geltende Prüfungen dürfen - mit Ausnahme der Abschlussarbeit - maximal zweimal wiederholt werden dürfen. Die Abschlussarbeit kann bei Nichtbestehen nur einmal wiederholt werden. Wird eine Leistung in einem verpflichtend zu belegenden Modul dreimal mit nicht ausreichend (Note größer 4,0) bewertet, so ist die Bachelor- bzw. Masterprüfung endgültig nicht bestanden.

Den Studierenden, die eine Prüfungsleistung ablegen müssen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist (letzte Wiederholungsmöglichkeit), wird vor dem Ablegen der Prüfung dringend empfohlen, ein Beratungsgespräch mit dem modulverantwortlichen Dozenten oder der modulverantwortlichen Dozentin beziehungsweise den Prüfenden zu suchen.

Endgültig nicht bestanden

Haben Sie Ihre Bachelor- oder Masterprüfung "endgültig nicht bestanden", so bedeutet das, dass Sie grundsätzlich Ihren Prüfungsanspruch in allen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengängen an allen Universitäten im Anwendungsbereich des Hochschulrahmengesetzes verloren haben.

Ein wirtschaftswissenschaftliches Studium an anderen Bildungseinrichtungen (z. B. Fachhochschulen) ist jedoch noch möglich. Über Ihre Zulassung entscheidet aber letztlich immer die jeweilige Institution.

Abschlussarbeit

Wer an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät eine Abschlussarbeit schreiben möchte, muss die Betreuung im Schritt 1 zentral und fristgerecht beantragen.

Wenn Sie Ihre Abschlussarbeit im Sommersemester bzw. Winter­semester schreiben wollen, dann müssen Sie den Antrag bis 15. März bzw. bis 15. September stellen. Nach diesen Terminen können keine Anträge mehr abgegeben werden. Die Bewerbung ist erst wieder zum Folgesemester möglich.

Bitte beachten Sie, dass die einzelnen Professuren darüber hinaus noch weitere Anforderungen für eine Betreuungszusage stellen können. Nur wenn Sie diese Anforderungen erfüllen, können Sie an diesen Lehrstühlen betreut werden. Bitte informieren Sie sich daher rechtzeitig auf den Internetseiten der einzelnen Professuren.

Mit dem Absenden Ihres Antrags erklären Sie, dass Sie die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussarbeit im entsprechenden Semester erfüllen bzw. diese spätestens bei der separaten Beantragung der Zulassung zur Abschlussarbeit im Prüfungsamt (siehe Schritt 2 unten) erfüllen werden.

So stellen Sie Ihren Antrag:

Hinweis: Bitte nutzen Sie für die Antragsstellung vorrangig einen PC oder Laptop. Bei mobilen Endgeräten (Smartphones, Tablets, etc.) können u.U. Probleme bei der Antragstellung auftreten.

Der Antrag auf Betreuung der Abschlussarbeit ist über das dafür bereitgestellte Formular zu stellen. Hierzu müssen Sie sich mit den Zugangsdaten ihres Studierendenkontos (euv12345) unter folgendem Link einloggen:

Antrag auf Betreuung der Abschlussarbeit

Bitte beachten Sie, dass die Verarbeitung der Login-Daten etwas Zeit benötigt und sich das Formular erst zeitverzögert öffnet!

Bitte beachten Sie, dass alle Felder die mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind, Pflichtfelder sind, die ausgefüllt bzw. ausgewählt werden müssen. Anderenfalls kann die Bewerbung nicht abgeschickt werden.

  • Feld Nr. 1: Geben Sie hier Ihre Matrikelnummer ein.

Matr-de

  • Feld Nr. 2: Wählen Sie hier aus, ob Sie einen Antrag auf Betreuung der Bachelor- oder Masterarbeit stellen möchten.

BA-vs-MA-de

  • Feld Nr. 3: Wählen Sie hier Ihren Studiengang aus.
  • Feld Nr. 3.1 (nur Master): Studierende des Master IBA geben hier an, ob Sie einen fächerübergreifenden Abschluss oder eine Spezialisierung in FACT, FINE, DSDS oder M&M anstreben.
  • Feld Nr. 4: Bachelor-Studierende tragen hier den Durchschnitt Ihrer Noten der Grundlagenausbildung, gerundet auf die erste Nachkommastelle, ein. Master-Studierende tragen hier den Notendurchschnitt der an der Viadrina belegten Masterkurse, gerundet auf die erste Nachkommastelle, ein. (Hinweis: Das Feld wechselt den Text entsprechend der Auswahl, ob die Betreuung einer Bachelorarbeit oder einer Masterarbeit beantragt wird.)
  • Feld Nr. 5: Auszug mit Ihren Studien- und Prüfungsleistungen, ggf. ergänzt um ein "Transcript of records" der ausländischen Hochschule(n), sofern die Studien- und Prüfungsleistungen noch nicht anerkannt und in viaCampus eingetragen sind.
    Anträge die keine relevante Datei beinhalten, werden nicht bearbeitet!
    Beachten Sie bitte, dass Sie nur eine pdf-Datei mit allen Leistungsnachweisen bzw. Studien- und Prüfungsleistungen hochladen können. Die Dateigröße darf 10 MB nicht überschreiten. (Hinweis: Sie können ein kostenloses Programm für die Zusammenführung von mehreren pdf-Dateien wie z.B. https://smallpdf.com/merge-pdf verwenden.)
    Bitte beachten Sie, dass Sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Betreuung der Abschlussarbeit die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussarbeit noch nicht erfüllen müssen. Diese müssen Sie erst bei der separaten Beantragung der Zulassung zur Abschlussarbeit im Prüfungsamt (siehe Schritt 2 unten) nachweisen.

BA-de

MA-de

  • Felder Nr. 6 bis 9 (gewünschte Betreuung/ Prioritätsfelder): Geben Sie hier die Professuren an, bei denen Sie vorzugsweise Ihre Abschlussarbeit schreiben wollen. Sollten Sie keinen Platz bei einer der von Ihnen gewünschten Professuren bekommen, wird Ihnen durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses eine Betreuung zugewiesen.

Priority-de

  • Feld Nr. 10: Um den Antrag zu stellen, müssen Sie auf „Abschicken“ klicken. Mit dem Absenden Ihres Antrags erklären Sie, dass Sie die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussarbeit im entsprechenden Semester erfüllen bzw. diese spätestens bei der separaten Beantragung der Zulassung zur Abschlussarbeit im Prüfungsamt (siehe Schritt 2 unten) erfüllen werden.
  • Feld Nr. 11: Bei der Bestätigung wird angegeben, wann Sie Ihren Antrag abgesendet haben. Wenn Sie den Antrag erfolgreich gestellt haben, erhalten Sie darüber hinaus eine Bestätigung per E-Mail. In der Bestätigungs-E-Mail findet sich auch der Link, über den Sie die Angaben in Ihrem gestellten Antrag bis zum Ende der Abgabefrist (15. März bzw. 15. September) ändern können. 

 Submit-de

Nach dem Ende der Bewerbungsfrist (15. März bzw. 15. September) werden Sie automatisch per E-Mail über die Annahme bzw. ggf. auch die Ablehnung/en der Betreuung informiert. Gesonderte Nachfragen zum Stand des Verfahrens sind daher nicht notwendig!

Im Schritt 2 (nach Erhalt der Betreuungszusage, siehe Schritt 1 oben) beantragen Sie, i.d.R. nach Rücksprache mit dem*der Erstgutachter*in die Zulassung zur Abschlussarbeit beim Prüfungsamt (nicht beim Prüfungsausschuss). Nach der Zulassung nehmen Sie die Anmeldung bei dem*der Erstgutachter*in Ihrer Abschlussarbeit vor. Das entsprechende Formular wird vom Prüfungsamt übermittelt.

Formulare für die Zulassung zur Bachelorarbeit

  • International Business Administration: SSO 2021 | SSO 2017
  • Internationale Betriebswirtschaftslehre: SSO 2021 | SSO 2017
  • Recht und Wirtschaft | Wirtschaft und Recht
    • Studienvariante Recht und Wirtschaft: SSO 2020
    • Studienvariante Wirtschaft und Recht: SSO 2020
  • Wirtschaftsprüfung: SSO 2022

Formulare für die Zulassung zur Masterarbeit

  • International Business Administration: SSO 2021

Bitte beachten Sie, dass sich aus der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung (ASPO) i.V.m. der entsprechenden Studiengangspezifischen Ordnung (SSO) ableiten lässt, bei einem*einer bestimmten Erstgutachter*in die Abschlussarbeit anzufertigen.

Die Abschlussarbeit ist beim Prüfungsamt fristgerecht in zwei gebundenen Exemplaren und einer elektronischen Version abzuliefern. Bitte senden Sie die elektronische Version an pruefungsamt@europa-uni.de.

Richtlinie über den Umgang mit Täuschungen (einschließlich Plagiaten) an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)

Wann liegt eine Täuschung (bzw. ein Täuschungsversuch) vor?

Eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch liegt vor, wenn Studierende absichtlich oder unabsichtlich eine Prüfungsleistung erbringen unter Bedingungen und Umständen, die von den Bedingungen und Umständen abweichen, die erwartet und festgelegt wurden.

Beispiele für Täuschungen sind:

  • Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel (z. B. Spickzettel, Mobiltelefone, insb. Smartphones, Smartwatches),
  • unzulässige Hilfe anderer Studierender oder Dritter annehmen oder Kooperation mit anderen Studierenden oder Dritten,
  • Nichteinhalten von Vorgaben der Prüfungsbedingungen (z. B. Zeitlimits),
  • unzulässiges Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen,
  • wiederholtes Einreichen von Prüfungsarbeiten (z. B. Assignments, Seminararbeiten, Abschlussarbeiten, etc.) ohne darauf hinzuweisen,
  • Fabrikation oder Fälschung von Quellen, Daten und Ergebnissen,
  • Teilnahme an Prüfungen, deren Inhalt im Vorfeld bekannt waren ohne darauf hinzuweisen,
  • Plagiate.

Was ist ein Plagiat?

Ein Plagiat ist die Übernahme fremder geistiger Leistungen - Ideen, Informationen, Texte, Ansichten, Abbildungen, Darstellungen usw. - als wenn es Ihr eigenes Werk wäre ohne die originalen Quellen korrekt anzugeben. Es beinhaltet auch die Wiederverwendung Ihres eigenen Werks für einen anderen Zweck ohne den ursprünglichen Kontext zu nennen. Mit anderen Worten, es ist die falsche Anwendung von Quellen.

Beispiele für Plagiate sind, wenn nicht kenntlich gemacht:

  • Kopieren und Einfügen eines Textes aus Online-Quellen (wie z. B. Enzyklopädien, Webseiten usw.) sowie gedruckten Quellen,
  • einfache Modifizierung eines Textes aus einer der obengenannten Quellen (z. B. Ersetzen einiger Wörter, Textstellen usw.),
  • Verwendung von Bildern, Videofilmen oder Hörmaterialien ohne Quellenangabe,
  • Verwendung des Werks einer/eines anderen Studierenden für die eigene Arbeit mit oder ohne Genehmigung,
  • Übersetzungen ohne korrekte Quellenangabe,
  • Wiederverwendung des eigenen Werks ohne Erlaubnis der Dozentin oder des Dozenten, bei der/dem die ursprüngliche Arbeit eingereicht wurde und der derzeitigen Dozentin oder dem derzeitigen Dozenten, bei der/dem eine Einreichung der Arbeit beabsichtigt ist (sogenanntes Selbstplagiat),
  • Einreichung einer Gruppenarbeit als eine individuelle Arbeit (gilt als Plagiat für alle Beteiligten).

Welche Konsequenzen haben Täuschungen?

Dazu § 21 der ASPO der Europa-Universität Viadrina:

Versuchen Studierende das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, insbesondere Plagiat, Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Studierender oder Dritter oder durch unzulässiges Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, so ist diese Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (5,0 beziehungsweise 0 Punkte) zu bewerten.

In schwerwiegenden Fällen kann der zuständige Prüfungsausschuss die betroffenen Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen in diesem Studiengang ausschließen, so dass diese die Bachelor- beziehungsweise Masterprüfung im betreffenden Studiengang endgültig nicht bestanden haben.

Ein absichtliches Plagiat gilt in der Regel als schwerwiegender Fall. Bei einem absichtlichen Plagiat ist der/dem Studierenden bewusst, dass sie/er das Werk einer anderen Person als ihr Eigenes benutzt und sie/er tut dies mit Absicht. Ein unabsichtliches Plagiat wird dagegen oft durch mangelnde Aufmerksamkeit verursacht, z. B. wegen inkorrekter Quellenangaben. Als schwerwiegender Fall gilt in der Regel auch ein wiederholter Täuschungsversuch.

Weiterführende Informationen finden sich auch in der Satzung zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und zum Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftlichen Fehlverhalten an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) vom 3. November 2021.

Gemäß § 17 Absatz 10 ASPO kann der zuständige Prüfungsausschuss auf Antrag des*der Studierenden im Einvernehmen mit dem*der Erstgutachter*in in begründeten, von den Studierenden nicht zu vertretenden Fällen die Bearbeitungszeit in entsprechendem Umfang verlängern, wobei der Antrag unverzüglich nach Eintritt des von dem*der Studierenden nicht zu vertretenden Grundes zu stellen ist.

Der Antrag ist unter Verwendung des bereit gestellten Antragsformulars zu stellen.

Allgemeiner Grundsatz

Werden Sie während der Anfertigung Ihrer Abschlussarbeit (Bachelor- bzw. Masterarbeit) krank und Sie sind in Folge der Erkrankung erheblich in Ihrem Leistungsvermögen beeinträchtigt, haben Sie die Möglichkeit eine Verlängerung der Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit beim zuständigen Prüfungsausschuss zu beantragen.

Verfahrensweise

Der Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit muss unverzüglich schriftlich, unter Verwendung des bereit gestellten Formulars erfolgen. Unvollständige und unvollständig ausgefüllte Anträge werden nicht bearbeitet!

Bitte beachten Sie, dass dem Antrag eine entsprechende (amts-)ärztliche Prüfungsunfähigkeitsbescheingung beigefügt werden muss! Hinweise zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit können Sie dem nachfolgenden Abschnitt entnehmen.

Nachweis der Prüfungsunfähigkeit

Der Studierende muss im Rahmen der Mitwirkungspflicht von dem/der konsultierten (Amts-)Arzt/(Amts-)Ärztin Angaben im Sinne von Punkt 3 erwirken. Ohne diese Angaben wird eine Antrag auf Rücktritt von der Prüfung nicht zur Entscheidung angenommen.

  1. Studierende sind aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht grundsätzlich verpflichtet, zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit ihre Beschwerden offen zu legen und hierzu erforderlichenfalls den/die konsultierte/n (Amts-)Arzt/(Amts-)Ärztin, von seiner/ihrer ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden.
  2. Eine Bekanntgabe der Diagnose muss nicht erfolgen.
  3. Die durch die Krankheit hervorgerufenen körperlichen bzw. psychischen Auswirkungen sind anzugeben. Eine generelle Attestierung von Prüfungsunfähigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit ist unzureichend. (Hinweis: Schwankungen in der Tagesform, Examensangst, Prüfungsstress oder Ähnliches stellen im Sinne der Prüfungsunfähigkeit keine erheblichen Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens.)

Für die Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit können Sie sich des Musterformulars bedienen. Das Attest kann auch formlos ausgestellt werden, sowie es die folgenden Punkte enthält.

  • Name
  • Krankheitssymptome / Art der Leistungsminderung
  • Dauer der Krankheit

Fremdsprachige Atteste bedürfen einer amtlichen Übersetzung.

Gemäß aktuellem Beschluss der zuständigen Prüfungsausschüsse muss bis auf Weiteres bei einer bis zu dreiwöchigen Verlängerung der Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit wegen Prüfungsunfähigkeit kein amtsärztliches Attest vorgelegt werden. In diesen Fällen reicht es grundsätzlich aus, dem Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit eine Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit Ihres behandelnden Arztes beizufügen.

Hinweise zur amtsärztlichen Untersuchung in Frankfurt (Oder) finden sich u.a. auf der Internetseite des Amts- und Vertrauensärztlichen Dienstes der Stadt Frankfurt (Oder). Hinweise zur amtsärztlichen Untersuchung in Berlin finden sich u.a. auf der Internetseite des Landesamts für Gesundheit und Soziales (LaGeSo).

Ist der*die Studierende in der Anfertigung einer Abschlussarbeit eingeschränkt, z. B. wegen der Erkrankung des Kindes und ist deshalb eine Betreuung des Kindes erforderlich, muss dies gleichfalls dokumentiert werden. Der Prüfungsausschuss sieht in diesem Fall grundsätzlich den Nachweis als erbracht, wenn die Erkrankung des Kindes mittels Krankenschein dokumentiert wird. Gegebenfalls hat der*die Studierende nachzuweisen, dass er*sie alle Anstrengungen zu anderweitiger Betreuung unternommen hat, diese aber ohne Erfolg geblieben sind.

Regelstudienzeit, verpflichtende Studienfachberatung, Nachteilsausgleich, Chancengleichheit

Das Studium sollte grundsätzlich innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden. Die Regelstudienzeit ist in den jeweiligen Ordnungen der Studienprogramme der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät verankert und beträgt bei Studiengängen, die zu einem Bachelorgrad führen, sechs Fachsemester mit einem Studienumfang von 180 ECTS-Credits. Bei den dualen Bachelorprogrammen der Fakultät beträgt die Regelstudienzeit sieben Fachsemester mit einem Studienumfang von 210 ECTS-Credits. Bei konsekutiven Masterstudiengängen beträgt die Regelstudienzeit vier Fachsemester mit einem Studienumfang von 120 ECTS-Credits.

Die Teilnahme an der Studienfachberatung nach § 6 i.V.m. § 3 Absatz 3 ASPO vom 13.07.2022 in der jeweils geltenden Fassung ist gemäß §§ 21 Absatz 2 Satz 2 und 20 Absatz 3 Satz 1 BbgHG für Studierende verpflichtend, wenn sie die Bachelorprüfung nicht innerhalb von zehn Fachsemestern erfolgreich abgelegt haben bzw. wenn sie die Masterprüfung nicht innerhalb von acht Fachsemestern erfolgreich abgelegt haben. Hiervon ausgenommen ist der Fall, wonach die Überschreitung einer Prüfungsfrist von ihnen nicht zu vertreten ist.

Der oder die Studierende wird zu Beginn des auf das Fristende folgenden Semesters (Bachelor: zu Beginn des elften Fachsemesters; Master: zu Beginn des neunten Fachsemesters) schriftlich zur verpflichtenden Studienfachberatung eingeladen. Die verpflichtende Studienfachberatung wird von dem oder der Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses durchgeführt. Die verpflichtende Studienfachberatung findet grundsätzlich in Form eines persönlichen Einzelgesprächs statt. Nach Zugang der schriftlichen Einladung zum Beratungsgespräch, findet das Gespräch in der Regel innerhalb von vier Wochen statt.

Ziel der verpflichtenden Studienfachberatung ist der Abschluss einer Studienverlaufsvereinbarung unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Situation des oder der Studierenden.

Im Falle der Nichteinhaltung der abgeschlossenen Studienverlaufsvereinbarung aus triftigem Grund, ist der Nachweis des triftigen Grundes unmittelbar nach Bekanntwerden und in schriftlicher Form an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses zu erbringen. Im Falle von Krankheit als triftigem Grund ist diese mit amtsärztlichem Attest nachzuweisen. Die Berücksichtigung sonstiger triftiger Gründe muss schriftlich und unter Vorlage entsprechender Nachweise beantragt werden. Der zuständige Prüfungsausschuss entscheidet, ob triftige Gründe vorliegen, die eine Anpassung der Studienverlaufsvereinbarung rechtfertigen und passt diese bei Anerkennung eines triftigen Grundes gemeinsam unverzüglich mit dem bzw. der betreffenden Studierenden an. Liegen keine triftigen Gründe vor, gelten die Regelungen des § 6 Absatz 7 Satz 1 ASPO vom 13.07.2022 in der jeweils geltenden Fassung.

Triftige Gründe können zum Beispiel sein:

  • Krankheit mit Prüfungsunfähigkeit,
  • Äußere unzumutbare Einwirkungen während der Prüfung,
  • Tod eines nahen Angehörigen.

Die Ausübung einer Berufstätigkeit stellt in der Regel keinen triftigen Grund dar!

Lehnen die Studierenden den Abschluss einer Studienverlaufsvereinbarung ab, schließen sie eine solche nicht innerhalb der vorgegebenen Frist ab oder haben die Studierenden auch nach Ablauf einer in der Studienverlaufsvereinbarung festgelegten Frist nicht die für die erfolgreiche Beendigung des Studiums vorgesehenen ECTS-Credits erworben und gegenüber dem Prüfungsamt nachgewiesen, so werden sie gemäß § 14 Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 BbgHG exmatrikuliert. Dies gilt nicht, wenn die Überschreitung der Frist von den Studierenden nicht zu vertreten ist.

In besonderen Härtefällen (z. B. längere Krankheit) kann der zuständige Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag hin eine Ausnahme von den in § 6 Absatz 1 ASPO vom 13.07.2022 in der jeweils geltenden Fassung genannten Fristen gewähren und eine weitergehende Fristverlängerung aussprechen. Der Antrag ist unverzüglich bei Vorliegen der Gründe unter Einreichen entsprechender Unterlagen zur Glaubhaftmachung zu stellen; im Fall von Krankheit durch eine entsprechende Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit. Der zuständige Prüfungsausschuss kann darüber hinaus die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Hinweise zur amtsärztlichen Untersuchung in Frankfurt (Oder) finden sich u.a. auf der Internetseite des Amts- und Vertrauensärztlichen Dienstes der Stadt Frankfurt (Oder). Hinweise zur amtsärztlichen Untersuchung in Berlin finden sich u.a. auf der Internetseite des Landesamts für Gesundheit und Soziales (LaGeSo).

Studierende, die die gesetzlichen Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes in Anspruch nehmen beziehungsweise sich in Elternzeit befinden beziehungsweise Kinder außerhalb der gesetzlich geregelten Elternzeit und/oder nahe Angehörige betreuen oder pflegen, werden unterstützt, indem ihrem individuellen Bedarf bei der Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen Rechnung getragen wird. Der zuständige Prüfungsausschuss entscheidet über die konkrete Form des Nachteilsausgleiches, sobald die besondere Situation glaubhaft gemacht wurde. Der oder die Studierende ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

Bei der Gestaltung des Studienablaufs sowie bei der Erbringung von Leistungsnachweisen wird versucht, den spezifischen Belangen von Studierenden mit Behinderung und chronischen Erkrankungen im Einzelfall Rechnung zu tragen. Belegt der oder die Studierende durch ein ärztliches Attest, dass er oder sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung oder einer chronischen Erkrankung nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der zuständige Prüfungsausschuss dem oder der Studierenden gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für die anderen Studienleistungen. Der zuständige Prüfungsausschuss kann darüber hinaus die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Der oder die Studierende ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

Bitte senden Sie uns die einzureichenden Unterlagen postalisch an nachstehende Adresse zu oder werfen Sie Ihre Unterlagen persönlich in unseren Briefkasten ein (Hauptgebäude, neben Raum 225). 

Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)
Prüfungsausschüsse der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät

Große Scharrnstraße 59
15230 Frankfurt (Oder)

Einzureichende Unterlagen

  1. Antragsformular
  1. Belege für die im Antrag benannten Gründe,
    z. B. Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit

Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Bei der Anerkennung / Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen können folgende Fälle unterschieden werden:

An der Europa-Universität Viadrina erbrachte Leistungen

Grundsätzlich sind die im Rahmen von Veranstaltungen an der Europa-Universität Viadrina erbrachten Studien und Prüfungsleistungen den entsprechenden Modulen / Wahlpflichtmodulgruppen zugeordnet (siehe viaCampus). Die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen werden von den prüfenden Personen direkt in viaCampus eingetragen. Die Anerkennung bzw. Anrechnung einer Studien- oder Prüfungsleistung setzt voraus, dass ein benoteter (bei Studienleistungen reicht der Vermerk "bestanden" aus) und mit ECTS-Credits versehener Leistungsnachweis erbracht wurde.

An anderen Institutionen erworbene Leistungen

Alle extern erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen (Inland und Ausland), dazu zählen auch Schlüsselqualifikationen und Sprachzertifikate, müssen beim zuständige Prüfungsausschuss zur Anerkennung vorgelegt werden. Für die Anerkennung von Sprachzertifikaten beachten Sie bitte auch die weiteren Ausführungen unter "Externe Sprachzertifikate" in diesem Abschnitt. Für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen ist das nachfolgend bereit gestellte Formular zu verwenden.

Antragsformulare

Richtlinie für die Anerkennung ausländischer Studien- und Prüfungsleistungen in den Bachelor- und konsekutiven Master­studien­gängen der Wirt­schafts­wissen­schaft­lichen Fakultät an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)

(entsprechend der geltenden Studiengangsspezifischen Ordnungen)

Das Auslands­semester trägt dem Grundgedanken einer international ausgerichteten Hochschule ebenso wie international orientierten Studien­gängen Rechnung. Den Studierenden soll ein Überblick über die inhaltliche und organisatorische Ausbildung an der ausländischen Partner­hochschule vermittelt werden. Dazu sollen die fremd­sprachlichen Kenntnisse vervollkommnet und kulturelle Besonderheiten vermittelt werden.

Die Organisation und Durchführung der studien­orientierten Auslands­aufenthalte liegt in der Verantwortung der Studierenden. Die Abteilung für Internationale Angelegenheiten gibt im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe, Rat und Unterstützung.

In der Regel fordern die Partnerhochschulen den erfolgreichen Ab­schluss von mindestens drei Semestern vor dem Auslandsstudium. In den Bachelor­studien­gängen sollte somit die Wirt­schafts­wissen­schaft­liche Grund­lagen­aus­bildung abgeschlossen sein. Der fehlende Nach­weis einzelner Module aus der Wirt­schafts­wissen­schaft­lichen Grund­lagen­aus­bildung schließt die Teilnahme am Auslands­studium aber grundsätzlich nicht aus.

Die Studiengangsspezifischen Ordnungen der Studiengänge International Business Administration (Bachelor), Internationale Betriebswirtschaftslehre (Bachelor) sowie International Business Administration (Master) an der Wirt­schafts­wissen­schaft­lichen Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) sehen einen verpflichtenden Auslandsaufenthalt von mindestens drei Monaten vor. Das Auslands­studium gilt als bestanden, wenn während des Studien­aufenthalts mindestens 12 anrechenbare ECTS-Credits erbracht und nachgewiesen werden.

Grundsätze der Anerkennung

  • Die Anerkennung der ausländischen Studien- und Prüfungs­leistungen obliegt dem zuständigen Prüfungsausschuss der Fakultät. Die Abteilung für Internationale Angelegenheiten der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) bereitet die Anerkennung für die Studiengänge vor.

  • Eine Anerkennung von Studien- und Prüfungs­leistungen direkt bei den entsprechenden Professorinnen und Professoren ist ohne Ausnahme nicht möglich!

  • Grundsätzlich können während des Auslands­aufenthalts pro Semester 30 ECTS-Credits an der ausländischen Hochschule erworben werden. Diese Leistungen werden auf Antrag anerkannt, sofern sie sich nicht wesentlich unterscheiden.

  • Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, die von den Professorinnen und Professoren definierten Zugangsvoraussetzungen für die Anmeldung zur Abschlussarbeit.

  • Eine Anerkennung der Studien- und Prüfungs­leistungen kann nur erfolgen, wenn die oder der Studierende während des Auslands­aufenthalts an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) nicht beurlaubt ist.

  • Der Studienaufenthalt im Ausland kann nicht durch ein Auslands­praktikum ersetzt werden.

  • Der Nachweis im Modul "Englisch (Niveaustufe Europarat C1) oder zweite Fremdsprache (Niveaustufe Europarat B2)" im Studiengang Internationale Betriebs­wirt­schafts­lehre (Bachelor) gilt als erbracht, wenn während des Studien­aufenthalts im Ausland Module im Umfang von mindestens 18 ECTS-Credits in der entsprechenden Fremd­sprache erbracht und nachgewiesen werden.

  • Der Nachweis im Modul "Fremdsprache (Niveaustufe Europarat B2)" im Studiengang International Business Administration (Bachelor) gilt als erbracht, wenn während des Studien­aufenthalts im Ausland Module im Umfang von mindestens 18 ECTS-Credits in der entsprechenden Fremd­sprache erbracht und nachgewiesen werden.

  • Im Rahmen von Doppel- und Mehrfach­abkommen können abweichende Regelungen in Bezug auf die Anerkennung gelten.

Verfahrensweise

Studierende sollen Kurse, die sie an einer ausländischen Hochschule belegen möchten, mit der Abteilung für Internationale Angelegenheiten und dem zuständigen Prüfungsausschuss absprechen, um die Möglich­keit der Anerkennung dieser im Vorfeld des Auslandsaufenthalts abzuklären.

Über eventuelle Änderungen der Modulwahl während des Auslands­aufenthaltes ist Rücksprache zu halten.

Nach dem Auslandsaufenthalt ist abschließend ein Antrag auf Aner­kennung bei der Abteilung für Internationale Angelegenheiten zu stellen.

Weitere Informationen zur Verfahrensweise (Sprechzeiten, Formulare, etc.) ...

Hinweise:

  • Neben den nachfolgend genannten Tests und Zertifikaten werden keine anderen Sprachnachweise akzeptiert.
  • Bitte nutzen Sie für die Beantragung der Anerkennung das vom zuständigen Prüfungsausschuss bereitgestellte Antragsformular (s.u.).
  • Der Sprachnachweis muss dem zuständigen Prüfungsausschuss im Original vorgelegt werden. Kopien – beglaubigt oder nicht – werden nicht akzeptiert.
  • Für die meisten der nachfolgend genannten Sprachprüfungen werden auch Vorbereitungskurse angeboten, z.B. von Volkshochschulen, aber auch anderen Bildungsanbietern im In- und Ausland.

Englisch Niveaustufe B2

  • Der Nachweis ausreichender Kenntnisse der englischen Sprache auf der Niveaustufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens hat durch einen der folgenden erfolgreich bestandenen äquivalenten Tests zu erfolgen:

Englisch Niveaustufe C1

  • Der Nachweis ausreichender Kenntnisse der englischen Sprache auf der Niveaustufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens hat durch einen der folgenden erfolgreich bestandenen äquivalenten Tests zu erfolgen:

Deutsch Niveaustufe B2

Französisch Niveaustufe B2

  • Der Nachweis ausreichender Kenntnisse der französischen Sprache auf der Niveaustufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens hat durch einen der folgenden erfolgreich bestandenen äquivalenten Tests zu erfolgen:
    • DELF: Niveaustufe B2

Spanisch Niveaustufe B2

  • Der Nachweis ausreichender Kenntnisse der spanischen Sprache auf der Niveaustufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens hat durch einen der folgenden erfolgreich bestandenen äquivalenten Tests zu erfolgen:
    • DELE: Niveaustufe B2
    • CELU: Nivel intermedio/intermediate

 Antragsformulare

  • International Business Administration (Bachelor): SSO 2021 | SSO 2017
  • Internationale Betriebswirtschaftslehre (Bachelor): SSO 2021 | SSO 2017
  • Recht und Wirtschaft|Wirtschaft und Recht (Bachelor): SSO 2020

Praktika und andere studienbezogene Tätigkeiten, die für das Studium angerechnet werden sollen, müssen anerkannt werden. Das Career Center führt die Anerkennung der Praktika in den Studiengängen International Business Administration (Bachelor), Internationale Betriebswirtschaftlehre (Bachelor) und Recht und Wirtschaft|Wirtschaft Recht (Bachelor) mit dem jeweils zuständigen Prüfungsausschuss durch.

Dafür ist nach Beendigung der Tätigkeit ein Online-Formular auszufüllen und eine Kopie des Praktikums-/ Arbeitszeugnisses einzureichen. Weitere Informationen finden Sie in der detaillierten Beschreibung des Anerkennungsverfahrens. Grundlage für die Anerkennung ist die jeweils geltende Praktikumsrichtlinie.

Das Team des Career Center berät Sie bei Ihren Fragen zum Thema Praktikum und Praktikumsanerkennung. Dort erhalten Sie auch eine Bescheinigung, dass das Praktikum ein Bestandteil des Studiums ist.

Praktikumsrichtlinien

Da im Rahmen langfristigen ehrenamtlichen Engagements zahlreiche Schlüsselkompetenzen erworben und vertieft werden, kann die Mitarbeit in Vereinen und insbesondere studentischen Initiativen unter Erfüllung der in der entsprechenden Richtlinie aufgeführten Bedingungen in den Studiengängen International Business Admininstration (Bachelor), Internationale Betriebswirtschaftlehre (Bachelor) sowie Recht und Wirtschaft|Wirtschaft Recht (Bachelor) im Modul "weitere Softskills" als Studienleistung anerkannt werden. 

Auch wenn Personaler Engagement gern im Lebenslauf sehen, sind relevante Praktika oft die Vorraussetzung für eine Einstellung. Wir empfehlen daher dringend neben dem ehrenamtlichen Engagement ein Praktikum zu absolvieren.

Die Anerkennung erfolgt durch den zuständigen Prüfungsausschuss. Für die Beantragung ist das bereitgestellte Formular zu verwenden. In dem beizufügenden Bericht sind die ausgeübten Tätigkeiten mit dem jeweiligen zeitlichen Umfang anzugeben sowie eine Beschreibung der erworbenen Schlüsselkompetenzen. Den Studierenden wird nahegelegt ein Logbuch zu führen. Ferner bedarf es der schriftlichen Bestätigung des Vereinsvorstands mit Angabe des Zeitraumes sowie des Stundenumfangs auf offiziellem Briefkopf des Vereins. Die Mitarbeit in studentischen Initiativen ist zudem durch eine*n externe*n Mentor*in (Auftraggeber*in, Ansprechperson Betreuer*in in der Hochschule, Dachverband usw.) zu bestätigen.

Die Vergabe der ECTS-Credits und die Mindeststunden regelt die entsprechende Richtlinie.

Richtlinien & Formulare

BAföG-Bescheinigungen

Allgemeine Informationen:

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ist ein Garant dafür, dass Jugendliche und junge Erwachsene unabhängig von der fi­nan­ziellen Situation ihrer Familie eine ihrer Eignung und Neigung ent­sprechende Ausbildung absolvieren können. BAföG-Anträge können nur über das zuständige Amt für Ausbildungs­förderung gestellt werden.

Der/die BAföG-Beauftragte (die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses) ist nur für die Bescheinigungen zuständig, die die Ausbildungsstätte erteilt. Für die meisten anderen BAföG-Themen sollten Sie sich an Ihr zuständiges BAföG-Amt im Studentenwerk wenden.

Wenn Sie eine Ausbildungsförderung nach dem BAföG erhalten, müssen Sie grundsätzlich mit Beginn des fünften Fachsemesters einen Leistungsnachweis beim BAföG-Amt vorlegen, teilweise wird der Nach­weis jedoch auch schon ab dem dritten Fach­semester benötigt. Die Bescheinigung nach § 48 BAföG Formblatt 5 wird durch die/den Vorsitzende/n des Prüfungsausschusses bestätigt.

Absolvieren Sie ein Auslands­praktikum bzw. studieren Sie zwischen­zeit­lich im Ausland, können Sie ferner einen Antrag auf Ausbildungs­för­derung für eine Ausbildung im Ausland beim BAföG-Amt stellen. Die Stellung­nahme zur Förder­fähigkeit des Praktikums / des Aus­lands­studiums erfolgt durch die/den Vorsitzende/n des Prü­fungs­aus­schusses (Formblatt 6).

Mindestleistungen für die Ausstellung der BAföG-Bescheinigung (Formblatt 5) im Bachelorstudium sind:

  • Ende des 3. Fachsemester: 60 ECTS-Credits,
  • Ende des 4. Fachsemester: 90 ECTS-Credits,
  • Ende des 5. Fachsemester: 120 ECTS-Credits,
  • Ende des 6. Fachsemester: 150 ECTS-Credits.

Ansprechpersonen und Verfahrensweise:

Bitte senden Sie uns die auszustellenden Formblätter postalisch oder via E-Mail zu oder Sie werfen Ihre Unterlagen persönlich in unseren Briefkasten ein (neben Raum HG 225). Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit für die Ausstellung der Bescheinigung bis zu drei Wochen betragen kann.

Bescheinigungen für das BAföG-Amt können postalisch an folgende Adresse gesendet werden.

Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)
Prüfungsausschüsse der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
Große Scharrnstraße 59
15230 Frankfurt (Oder)

Wird von Ihnen nach Bearbeitung eine Zusendung der Originalunterlagen gewünscht, legen Sie bitte Ihren Unterlagen einen frankierten und adressierten Rückumschlag bei oder lassen uns diesen anschließend zukommen.

Studierende des Bachelorstudiengangs Recht und Wirtschaft | Wirtschaft und Recht wenden sich für die Ausstellung der BAföG-Bescheinigungen bitte an den*die BAföG-Beauftragte*n der Juristischen Fakultät.

Bitte beachten Sie, dass Bescheinigungen, die Sie fristgerecht beim BAföG-Amt einreichen müssen, aktuell spätestens vier Wochen vor Ablauf der Frist beim Prüfungsausschuss vorliegen sollten. Andernfalls kann eine fristgerechte Ausstellung Ihrer Unterlagen durch uns nicht sichergestellt werden!

Gültige Ordnungen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät

Die Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge (ASPO) gilt in Verbindung mit den Studiengangsspezifischen Ordnungen (SSO).

Die Rahmenordnung für Zugang und Zulassung zum Studium regelt allgemeine Zugangsvoraussetzungen, u.a. für Bachelorstudiengänge sowie Masterstudiengänge und das Zulassungsverfahren für die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen. Die Fakultätsräte erlassen studiengangsspezifische Zugangs- und Zulassungsordnungen. Die Regelungen können auch im Rahmen der studiengangsspezifischen Ordnungen für Studium und Prüfung getroffen werden.

International Business Administration

Internationale Betriebswirtschaftslehre

Recht und Wirtschaft | Wirtschaft und Recht

Wirtschaftsprüfung

 International Business Administration

Prüfungsausschüsse

Die Prüfungsausschüsse achten darauf, dass die Bestimmungen der Ordnungen eingehalten werden. Sie berichten regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten, geben Anregungen zur Reform der Ordnungen und legen die Verteilung der Modulnoten und der Gesamtnoten offen. Sie entscheiden insbesondere über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie die Zulassung zu den Prüfungen und setzen in der Regel die Prüfungstermine fest.